Kommentar zu BPV 93a:
Einladungen

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Absatz 1

Diese Bestimmung basiert auf Artikel 21 Absatz 3 BPG und stellt eine Variante der „sonstigen Vorteile“ im Sinne des Gesetzes dar. Einladungen werfen jedoch in der Praxis immer wieder Fragen auf, weshalb die Regelung in einer eigenen Bestimmung angezeigt ist.

Nicht erfasst von dieser Regelung sind Einladungen, soweit diese in Erfüllung von dienstlich erforderlichen Repräsentationsaufgaben erfolgen und nicht den Charakter einer Vorteilsgewährung haben (z. B. im Rahmen des diplomatischen und konsularischen Verkehrs etc.).

Einladungen zu Anlässen (wie Sportveranstaltungen, Musikdarbietungen, Theatervorstellungen, Firmenanlässe, Geschäftsessen), die in der Schweiz stattfinden, können mit der notwendigen Zurückhaltung gefolgt werden, sofern dadurch die Handlungsfähigkeit und Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.  Der bei den geringfügigen Vorteilen gemäss Artikel 93 geltende Marktwert für Naturalgeschenke von höchstens 200 Franken kann bei Einladungen unter Umständen überschritten werden (z. B. Theaterbesuch mit vorgängigem Essen). In jedem Fall muss jedoch die Handlungsfähigkeit und Unabhängigkeit der Angestellten gewahrt bleiben.

Der Entscheid über die Annahme von Einladungen stellt die Angestellten oftmals vor heikle Abgrenzungsfragen, die im Einzelfall einiges an Fingerspitzengefühl verlangen und einer konkreten Interessenabwägung anhand objektivierter Gesichtspunkte bedürfen. Dabei kann die Frage hilfreich sein, was für ein Anschein in der Öffentlichkeit entstehen könnte, wenn die Annahme einer bestimmten Einladung bzw. die Teilnahme an einem bestimmten Anlass bekannt würden. Könnte dabei bereits der Anschein der Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit bzw. der Unabhängigkeit entstehen, ist auf die Teilnahme am Anlass zu verzichten. Dies gilt sowohl für berufliche als auch private Einladungen, die aufgrund der beruflichen Tätigkeit erfolgen.

Die Mitnahme einer Begleitperson zu einer Einladung ist zulässig, wenn es sozial üblich ist. Die Angestellten dürfen weder für sich selbst noch für Begleitpersonen Einladungen erwirken. Ein mit der Einladung verbundenes Angebot, Übernachtungskosten oder Reisespesen zu übernehmen, ist abzulehnen.

In Zweifelsfällen klären die Angestellten zusammen mit ihren Vorgesetzten ab, ob sie und eine allfällige Begleitperson der Einladung Folge leisten dürfen.

Einladungen ins Ausland sind grundsätzlich abzulehnen. Die Annahme ist nur möglich, wenn vorgängig eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vorliegt. Die Verwaltungseinheiten legen intern fest, wer die Bewilligung erteilen darf. Ist nichts geregelt, entscheidet die direkt vorgesetzte Person. Auch die Mitnahme einer Begleitperson bedarf der Bewilligung. Das gilt auch für private Einladungen, sofern sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und dadurch der Anschein der Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit und Unabhängigkeit entstehen könnte.

Die Departemente und Verwaltungseinheiten dürfen zur Vermeidung von Interessenkonflikten oder des Anscheins eines solchen Konflikts die Annahme von Einladungen bzw. die Mitnahme von Begleitpersonen strenger regeln oder gänzlich untersagen (vgl. Art. 94d).

Absatz 2

Vgl. Ausführungen zu Artikel 93 Absatz 2 BPV.

Absatz 3

Vgl. Ausführungen zu Artikel 93 Absatz 4 BPV.